Notarielle Beratung und weiteres Verfahren
Einordnung der Beratung |
Eine Beratung durch den Notar ist häufig der erste Schritt eines Beurkundungsverfahrens. Sie dient der rechtlichen Einordnung eines Sachverhalts sowie der Klärung, ob und in welchem Umfang Regelungsbedarf besteht. |
Aufgaben der notariellen Beratung |
Der Notar wird kontaktiert, um ein rechtliches Anliegen zu prüfen und einzuordnen. Im Rahmen der Beratung erfasst er die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls sowie die Regelungsziele der Beteiligten. Dazu gehören insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände, die für das jeweilige Anliegen relevant sind (z.B. bei einer Verfügung von Todes wegen die Familien- und Vermögensverhältnisse). Auf dieser Grundlage prüft der Notar, ob Regelungsbedarf besteht und welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Bestehen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, erläutert er deren wesentliche Vor- und Nachteile. Ziel der Beratung ist es, die Beteiligten in die Lage zu versetzen, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob und in welcher Form eine rechtliche Regelung getroffen werden soll. |
Übergang zur Beurkundung |
Häufig wird im Anschluss an eine notarielle Beratung eine Beurkundung gewünscht. Die Bitte um Erstellung eines Urkundenentwurfs stellt in der Regel einen Beurkundungsauftrag dar, da der Entwurf durch uns ausschließlich zur Vorbereitung einer konkreten Beurkundung erstellt wird. Informationen zur weiteren Verfahrensweise bis zur Beurkundung finden Sie hier und für den Fall, dass das Beurkundungsverfahren ohne Beurkundung - vorzeitig - endet, hier. |
Ergebnis der Beratung / kein Regelungsbedarf |
Die notarielle Beratung kann auch ergeben, dass kein Regelungsbedarf besteht oder dass zwar Regelungsbedarf besteht, eine notarielle Umsetzung jedoch derzeit nicht gewünscht oder nicht möglich ist. Ebenso erfolgt häufig eine Beratung zur rechtlichen Einordnung bereits bestehender Rechtsverhältnisse oder fremder Entwürfe von Rechtsdokumenten. Typische Fälle sind selbst erstellte Testamente oder auf Mustern basierende Vollmachten. Gerade bei der Einschätzung solcher fremd- oder selbst erstellten Entwürfe handelt es sich regelmäßig nicht um eine bloße „kurze Durchsicht“, sondern um eine eigenständige rechtliche Bewertung eines Sachverhalts. |
Grundsatz der Gebührenpflicht |
Jede individuelle notarielle Beratung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Denn notarieller Rat stellt stets eine eigenständige notarielle Amtstätigkeit dar, die Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert und für den Mandanten von erheblichem Nutzen sein kann, unabhängig davon, ob es anschließend zu einer weitergehenden Tätigkeit des Notars kommt. Dies gilt für jegliche Kommunikation mit dem Notar mit dem Ziel einer Empfehlung bzw. mit dem Ziel, ein Problem oder eine Aufgabe zu lösen oder zu dessen Lösung beizutragen. Ob eine Beratungsgebühr erhoben wird, hängt davon ab, ob die Beratung isoliert bleibt oder auf ihrer Grundlage eine weitergehende gebührenpflichtige Amtstätigkeit erfolgt. Soweit zum Thema/Gegenstand der Beratung ein Beurkundungsauftrag erteilt wird, ist die Beratung daher mit der späteren Gebühr für die Beurkundung (sofern diese durchgeführt wird, siehe hier) oder vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens (falls keine Beurkundung durchgeführt wird, siehe hier) abgegolten. |
Abschlussgedanke |
Wir nehmen uns gerne Zeit für Ihre individuellen Anliegen. Ein Beratungsgespräch ist dabei stets unverbindlich in der Weise, dass es nicht zu einer weitergehenden Beauftragung verpflichtet – „unverbindlich“ bedeutet jedoch nicht kostenfrei. Denn die notarielle Beratung ist eine eigenständige Amtstätigkeit, die breites Fachwissen sowie ein hohes Maß an praktischer Erfahrung erfordert und die häufig mehr Verantwortung mit sich bringt und Arbeits- und Zeitaufwand bindet, als für den Mandanten „auf den ersten Blick“ erkennbar ist. |