Verfahrensbeendigung ohne Beurkundung
Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens |
Eine vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens im gebührenrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein bereits eingeleitetes Beurkundungsverfahren nicht zur Beurkundung führt.
In diesen Fällen ist die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Notars – insbesondere die Beratung sowie die Erstellung und Bearbeitung von Urkundenentwürfen – bereits angefallen. Hierfür entsteht eine Gebühr für die bis dahin erbrachte notarielle Tätigkeit. |
Höhe der Gebühr |
Hatte der Notar die Beurkundung bereits weitgehend vorbereitet, kann diese Gebühr genauso hoch sein wie die Gebühr für die Beurkundung. Das gilt vor allem dann, wenn der Entwurf der beabsichtigten Urkunde schon vollständig erstellt und an den Auftraggeber übersandt wurde. Die Erwägung dahinter ist, dass es für die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse der Beteiligten einen Unterschied machen mag, ob die Beurkundung letztlich durchgeführt wird oder nicht. Für den Aufwand, den der Notar zur Vorbereitung dieser Beurkundung betrieben hat (und für die Vorbereitung anderer Beurkundungen in der gleichen Zeit nicht betreiben konnte), macht dies jedoch keinen Unterschied. |
Gebührenschuldner |
Gebührenschuldner ist grundsätzlich derjenige, der den Notar mit der Vorbereitung der Beurkundung beauftragt hat.
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Gebührenanrechnung bei Wiederaufnahme des Verfahrens |
Wird nach einer vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens innerhalb eines angemessenen Zeitraums – in der Regel innerhalb von sechs Monaten – erneut eine Beurkundung auf Grundlage der bereits erarbeiteten Inhalte durchgeführt, kann die hierfür bereits angefallene Gebühr auf die neue Beurkundungsgebühr angerechnet werden. |