Grundsatz der Gebührenpflicht und gesetzliche Einordnung |
Unsere Amtstätigkeit ist gebührenpflichtig. Das gilt nicht nur für die Durchführung von Beurkundungen und Beglaubigungen (siehe hier), sondern auch für deren Vorbereitung (durch Erstellung eines Urkundenentwurfs, siehe hier) oder eine individuelle Beratung (nähere Informationen hier). Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Das GNotKG sieht vor, dass die Gebühren sich in vielen Fällen nach dem sogenannten Geschäftswert einer Urkunde (Wertgebühren) richten: Bei höheren Geschäftswerten fallen höhere Gebühren an, bei niedrigeren Geschäftswerten niedrigere. Hinter dieser Regelung steht die gesetzgeberische Entscheidung, notarielle Amtstätigkeit flächendeckend und für jedermann zugänglich zu machen, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall mit Blick auf den Wert der Sache und den notwendigen Aufwand für den Notar eine kostendeckende Bearbeitung möglich ist. Wertgebühren dienen also vor allem dem sozialen Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Amtshandlungen mit niedrigem Geschäftswert und kostendeckenden Amtshandlungen mit hohem Geschäftswert innerhalb des Bereichs der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Durch die Ausrichtung am Geschäftswert der Urkunde wird gewährleistet, dass der Beitrag des Einzelnen zu dieser gesetzlich vorgesehenen „Mischkalkulation“ in einem angemessenen Verhältnis zu seiner finanziellen Leistungskraft und der wirtschaftlichen Bedeutung seines eigenen Regelungsanliegens steht. Dabei ist die Gebührentabelle aber stark degressiv ausgestaltet, sodass bei hohen Werten die Gebühren - relativ gesehen - deutlich geringer ausfallen. Jeder Notar in Deutschland ist an diese Vorgaben gebunden und verpflichtet, die gesetzliche vorgesehenen Gebühren zu erheben – nicht mehr und nicht weniger (§ 17 BNotO). Ein Verhandlungsspielraum oder die Möglichkeit individueller Preisabsprachen besteht insoweit nicht (vgl. § 125 GNotKG. Da Rechtsgrundlage für die Notarkosten eine gesetzliche Regelung ist, entsteht eine Gebühr allein dadurch, dass der Notar auf Veranlassung des Mandanten eine gesetzlich gebührenpflichtige Amtstätigkeit erbringt. Die Gebühr ist also nicht von einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber abhängig. Der Gesetzgeber geht davon aus und auch wir setzen voraus, dass jedem, der den Rat oder die sonstige Amtstätigkeit eines Notars in Anspruch nimmt, bewusst sein muss, dass hierfür Kosten anfallen. |
Mitwirkung bei der Wertermittlung |
Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Geschäftswerts vollständig und wahrheitsgemäß mitzuwirken. Unrichtige oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass der Wert geschätzt werden muss. Diese Schätzung kann sich für Beteiligte, die ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzen, nachteilig auf die Gebührenberechnung auswirken. [§ 95 GNotKG] |
Verhältnis von Beratung, Entwurf und Beurkundung |
Die Gebühr für eine Beurkundung umfasst regelmäßig auch die hierfür erforderliche Beratung sowie die Erstellung des Urkundenentwurfs (siehe hier). Eine gesonderte Gebühr für Beratung oder Entwurfsarbeiten fällt daher grundsätzlich nur dann an, wenn aufgrund der Beratung keine weitergehende gebührenpflichtige Amtstätigkeit folgt (siehe hier) oder wenn ein Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet wird (siehe hier). |
Praktische Konsequenz und Ziel der Tätigkeit |
Individuelle notarielle Beratung sowie die Erstellung von Urkundenentwürfen sind daher nicht kostenfrei, wenn kein Beurkundungsauftrag erteilt wird oder das Verfahren ohne Beurkundung endet.
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Informationen und Rechtsschutz |
Auf Anfrage informieren wir Sie gerne vorab über die voraussichtlichen Kosten der gewünschten Amtstätigkeit und beantworten etwaige Fragen zu einer vorliegenden Kostenrechnung.
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