Die Gebühren für die notarielle Tätigkeit sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Sie richten sich in vielen Fällen nach dem sogenannten Geschäftswert einer Urkunde (Wertgebühren): Bei höheren Geschäftswerten fallen höhere Gebühren an, bei niedrigeren Geschäftswerten niedrigere. |
Dahinter steht die soziale Erwägung des Gesetzgebers, dass notarielle Amtstätigkeit generell jedermann und für alle Geschäfte zur Verfügung stehen soll, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall mit Blick auf den Wert der Sache und den notwendigen Aufwand für den Notar eine kostendeckende Bearbeitung möglich ist. Wertgebühren dienen also vor allem dem sozialen Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Amtshandlungen mit niedrigem Geschäftswert und kostendeckenden Amtshandlungen mit hohem Geschäftswert innerhalb des Bereichs der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Durch die Ausrichtung am Geschäftswert der Urkunde wird gewährleistet, dass der Beitrag des Einzelnen zu dieser gesetzlich vorgesehenen „Mischkalkulation“ in einem angemessenen Verhältnis zu seiner finanziellen Leistungskraft steht. Dabei ist die Gebührentabelle aber stark degressiv ausgestaltet, sodass bei hohen Werten die Gebühren - relativ gesehen - deutlich geringer ausfallen. |
Bei der Wertermittlung müssen die Beteiligten mitwirken und zu den maßgeblichen Umständen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen; andernfalls muss eine Schätzung erfolgen, die bei mangelnder Mitwirkung der Beteiligten auch Sanktionscharakter haben kann (vgl. § 95 GNotKG). |
Damit das vorbeschriebene Gebührensystem flächendeckend funktioniert, gelten für alle Notare dieselben Gebührenregelungen und insbesondere die Verpflichtung, die gesetzlich festgelegten Gebühren zu erheben (§ 17 BNotO) - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Vereinbarungen über die Notarkosten sind deshalb grundsätzlich unzulässig und ggf. unwirksam (vgl. § 125 GNotKG). Die Einhaltung dieser Regeln wird auch durch die Aufsichtsbehörde in regelmäßgen Abständen überprüft. Haben Sie deshalb bitte Verständnis dafür, dass sich „Preisverhandlungen“ mit dem Notar verbieten; auch kann nicht „aus Kulanz“ von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Es liegt im Wesen einer gesetzlich festgelegten Gebühr, dass sie unabhängig davon entsteht, ob der Gebührenschuldner mit der Gebühr als solcher und insbesondere mit ihrer Höhe einverstanden ist - maßgeblich ist allein, ob eine gebührenpflichtige Amtstätigkeit antragsgemäß ausgeführt wurde. |
Die aufwandsunabhängige Gebühr für die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts hat den großen Vorteil für alle, dass sie die gesamte vorbereitende Beratungs- und Entwurfstätigkeit des Notars mit abdeckt (siehe hier), unabhängig davon, wie zeit- und arbeitsaufwändig die Vorbereitung der Beurkundung war. Eine isolierte Gebühr nur für die Beratung oder Entwurfserstellung fällt daher nur dann an, wenn es letztlich nicht zur Beurkundung kommt. Umgekehrt heißt das natürlich, dass eine individuelle notarielle Beratung oder die Vorbereitung einer Beurkundung durch auftragsgemäße Erstellung eines Urkundenentwurfs nicht „kostenlos“ bleiben, wenn nach einer individuellen Beratung kein Beurkundungs-/Entwurfsauftrag erteilt wird (siehe hier) oder wenn nach auftragsgemäßer Erstellung eines Urkundenentwurfs keine Beurkundung durchgeführt wird (siehe hier). |
Bei Bedarf informieren wir Sie gerne vorab über die voraussichtlichen Kosten der gewünschten Amtstätigkeit und beantworten etwaige Fragen zu einer vorliegenden Kostenrechnung. Im Übrigen steht jedem Kostenschuldner das sog. Kostenbeschwerdeverfahren zur gerichtlichen Überprüfung einer Notarkostenrechnung offen. Hierauf wird in jeder Kostenrechnung hingewiesen. |