„Wir sind für Sie da - fachkundig, pflichtbewusst und serviceorientiert.“
Ihre Notare in Wiehl.
 

Beurkundungsverfahren

Auftrag und Beginn des Verfahrens

Ein Beurkundungsverfahren setzt einen entsprechenden Auftrag voraus. Dieser kann sowohl im Zusammenhang mit einer vorherigen Beratung als auch unabhängig davon erteilt werden.


Ein Beurkundungsauftrag liegt insbesondere darin, dass um die Erstellung eines Urkundenentwurfs gebeten wird. Denn die Erstellung eines Urkundenentwurfs erfolgt durch uns ausschließlich zur Vorbereitung einer konkreten Beurkundung.


Die Auftragserteilung ist formfrei möglich (z.B. mündlich oder durch schlüssiges Verhalten).  Aus organisatorischen Gründen behalten wir uns jedoch vor, einen ausdrücklichen Auftrag in Textform (z.B. per E-Mail) oder in Schriftform anzufordern.


Erstellung des ersten Urkundenentwurfs

Zur Vorbereitung der beabsichtigten Beurkundung erfolgt zunächst die Erstellung des Entwurfs der beabsichtigten Urkunde im Sinne einer auf den konkreten Sachverhalt bezogenen rechtlichen Ausarbeitung.

Die Bearbeitungsdauer hierfür beträgt in der Regel bis zu sechs Wochen. Diese Angaben stellt lediglich einen Orientierungswert dar. Je nach Schwierigkeitsgrad und Umfang der Angelegenheit sowie mit Blick auf unsere allgemeine Auftrags- und Terminlage kann es im Einzelfall deutlich schneller gehen oder auch einmal länger dauern.

Wir bemühen uns natürlich, jedes Mandat möglichst zügig zu bearbeiten, bitten aber um Verständnis dafür, dass wir parallel eine Vielzahl von Mandaten mit unterschiedlichem Umfang, Schwierigkeitsgrad und Eilbedarf sorgfältig bearbeiten müssen.


Prüfung und Mitwirkung durch die Beteiligten

Nach der Übersendung des Entwurfs prüfen Sie diesen bitte sorgfältig und teilen Sie uns etwaige Fragen, Änderungs- und Ergänzungswünsche sowie ggf. noch fehlende Angaben mit.

Für eine effiziente Verfahrensgestaltung fassen Sie bitte möglichst sämtliche Anmerkungen/Fragen in einer Stellungnahme zusammen. Wenn mehrere Personen/Parteien beteiligt sind, stimmen sich diese bitte untereinander ab.

Wenn Sie uns Ihre Anmerkungen/Fragen/Änderungs-/Ergänzungswünsche „scheibchenweise“ in mehreren Zuschriften mitteilen oder wenn wir von mehreren Beteiligten unterschiedliche, nicht abgestimmte Stellungnahmen erhalten, kann dies die weitere Sachbearbeitung erheblich erschweren und verzögern. Für diesen Fall behalten wir uns vor, das Verfahren bis zur Klärung des Sachstandes auszusetzen.

Achten Sie bei sämtlichen Zuschriften bitte auf die Angabe des richtigen Aktenzeichens, damit die Zuschrift bei uns zügig dem richtigen Verfahren zugeordnet werden kann.


Weitere Entwurfsfassungen

Nach weiterer Bearbeitung erhalten die Beteiligten den Entwurf in überarbeiteter Fassung; die vorstehenden Hinweise gelten entsprechend auch für jede weitere Entwurfsfassung.


Beurkundungstermin

Ein Beurkundungstermin soll nur und erst dann vereinbart werden, wenn ein beurkundungsreifer Entwurf vorliegt.


Dies setzt voraus, dass:
(a) keinerlei Punkte im Text des Entwurfs mehr offen sind,
(b) alle Beteiligten den Entwurf in dieser Fassung von dem Notar erhalten haben,
(c) alle Beteiligten den Entwurf im Wesentlichen verstanden haben und
(d) alle Beteiligten mit dem Entwurf einverstanden sind.

Solange auch nur einer dieser Punkte noch nicht erfüllt ist, sehen Sie bitte von Nachfragen nach einem Beurkundungstermin ab. Vorher erfolgen grundsätzlich auch keine unverbindlichen Terminreservierungen oder Terminvereinbarungen unter Vorbehalt. 


Dies dient einer sachgerechten Verfahrensorganisation und stellt sicher, dass die vorhandenen Kapazitäten allen Beteiligten gleichermaßen zur Verfügung stehen. Zugleich soll vermieden werden, dass die Beteiligten oder der Notar durch vorschnell vereinbarte Termine unter unnötigen Zeitdruck geraten. Sorgfältige rechtliche Gestaltung und wohlüberlegte Entscheidungen benötigen die hierfür erforderliche Zeit.

Wenn Unsicherheit zu lit. (c) oder (d) besteht, teilen Sie uns etwaige Fragen zur Klärung mit.

Durchführung und Kosten

Wird das Beurkundungsverfahren erfolgreich beendet, indem die Urkunde verlesen, erläutert und von allen Beteiligten genehmigt und unterschrieben wird, fällt eine Beurkundungsgebühr an.


Mit dieser Gebühr ist auch die Vorbereitung der Beurkundung abgegolten. Es fällt daher keine gesonderte Gebühr für die Beratung und Entwurfsbearbeitung an, die der Vorbereitung dieser Beurkundung gedient haben.

Kostenschuldner sind grundsätzlich derjenige, der den Auftrag für die Beurkundung erteilt hat, sowie jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.

Informationen für den Fall, dass das Beurkundungsverfahren vorzeitig, d.h. ohne Durchführung der Beurkundung beendet wird, finden Sie hier.